Schreiben der ZPÜ zu „gerichtlich festgesetztem Gesamtvertrag“ für PCs 2008 bis 2010

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/schreiben-der-zpue-zu-gerichtlich-festgesetztem-gesamtvertrag-fuer-pcs-2008-bis-2010/“, in: KVlegal Online.de vom 12.05.2017, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/schreiben-der-zpue-zu-gerichtlich-festgesetztem-gesamtvertrag-fuer-pcs-2008-bis-2010/ (abgerufen am 12.05.2017).

Die ZPÜ fordert zur Zeit eine Vielzahl von PC-Herstellern und Importeuren zum Beitritt zu dem Gesamtvertrag für PCs im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 auf. Dieser Gesamtvertrag sei mit dem Urteil des BGH vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs) rechtskräftig geworden. Gefordert werden 12,43 EUR (mit eingebautem Brenner) bzw. 10,55 EUR je PC (ohne eingebautem Brenner) sowie 5,08 EUR bzw. 3,20 EUR bei Veräußerung entsprechender Geräte bei direkter Veräußerung an „gewerbliche Endabnehmer (jeweils netto und bereist einschl. 20% Gesamtvertragsnachlass).

Es ist davon auszugehen, dass die ZPÜ nunmehr alle Vorgänge betreffend PCs 2008 bis 2010 wieder aufnimmt und ggf. ihre Forderungen ggf. einklagt. Dazu hat sie sich in Vergangenheit auch über abgeschlossene Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVV) hinweggesetzt und teilweise auch – trotz ursprünglichen Abschlusses einer VVV – den doppelten Vergütungssatz wegen angeblich verspäteter Auskunftserteilung gefordert

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Kammergericht Berlin: GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage rechtswidrig (KG Berlin, Urteil vom 14. November 2016, Az. 24 U 96/14)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/“, in: KVlegal Online.de vom 14.11.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/kammergericht-berlin-gema-darf-nicht-musikverlage-ausschuetten/ (abgerufen am 16.11.2016).

Wie der offiziellen Pressemeldung des Kammergerichts und ersten Nachrichtenmeldungen (hier, hier und hier) zu entnehmen ist, hat das Kammergericht Berlin in einem von der Piratenpartei unterstützen Verfahren heute entschieden, dass die GEMA die von ihr vereinnahmten Gelder, u.a. aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, nicht an die (heute weitgehend funktionslosen) Musikverlage ausschütten darf, sondern vollständig an die von ihr treuhänderisch vertretenen Musiker (Komponisten und Textdichter) ausschütten muss. Das Kammergericht folgt damit augenscheinlich der „Verlegeranteil“-Entscheidung des BGH zur rechtswidrigen Ausschüttungspraxis der VG Wort sowie den „Luksan“- und „Reprobel“-Entscheidungen des EuGH (s. auch hier; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).

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BGH: Importeur ist der Importeur (und nicht derjenige, den sich die ZPÜ aus Bequemlichkeit raussucht) (BGH, B.v. 7.1.2016, Az. I ZR 155/14)

Dr. Urs Verweyen: „https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-importeur-ist-der-importeur-und-nicht-derjenige-den-sich-die-zpue-aus-bequemlichkeit-raussucht-bgh-b-v-7-1-2016-az-i-zr-15514/“, in: KVlegal Online.de vom 27.04.2016, unter: https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/bgh-importeur-ist-der-importeur-und-nicht-derjenige-den-sich-die-zpue-aus-bequemlichkeit-raussucht-bgh-b-v-7-1-2016-az-i-zr-15514/ (abgerufen am 28.04.2016).

Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 (Az. I ZR 155/14) hat der BGH eine Beschwerde der ZPÜ gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Münchens zurückgewiesen und sich in dem Zurückweisungsbeschluss dazu geäußert, wer „Einführer“ abgabepflichtiger Speichergeräte und -medien i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (= § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG n.F.) ist; nach Ansicht des BGH ist allein maßgeblich, ob der Bezugsvertrag vor oder nach der Geräte nach Deutschland abgeschlossen wurde:

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